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Gesellschaftsrecht ist Grundlage fast einer jeden Zusammenarbeit zwischen mehreren Personen im Geschäftsverkehr. Dies gilt auch und insbesondere für den Immobiliensektor. Unternehmungen jeglicher Art werden in Form von Gesellschaften betrieben. Grob gesagt lassen sich Gesellschaften in Personen- und in Kapitalgesellschaften aufgliedern.

Personengesellschaften bringen dabei das wesentlich größere persönliche Haftungsrisiko der Gesellschafter mit sich. Dies bedeutet für die Personen, welche sich zu einer Gesellschaft zusammenschließen wollen, dass sie das Geschäftsvolumen und das Haftungsrisiko zuvor abzuschätzen und dann zu entscheiden haben, ob sie eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft wählen wollen. Je höher das Haftungsrisiko und je größer das Geschäftsvolumen, desto mehr empfiehlt es sich, eine GmbH oder Aktiengesellschaft zu gründen. Gerade das Immobilienrecht birgt eine Vielfalt an verschiedenen Gesellschaftszwecken. So sind Architekten freiberuflich tätig; sie betreiben kein Handelsgewerbe im Sinne des HGB. Aus diesem Grunde ist es für Architekten eine Option, sich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu organisieren. Dies ist Maklern bzw. Hausverwaltungen nicht möglich, denn sie betreiben im Regelfall ein Handelsgewerbe. Deshalb müssen sie, falls sie die Organisationsform einer Personengesellschaft wählen, sich entweder für eine offene Handelsgesellschaft oder für eine Kommanditgesellschaft, die beiden klassischen Formen der Handelsgesellschaft nach dem HGB, entscheiden. Viele Unternehmen im Immobilienbereich gründen jedoch Kapitalgesellschaften, um eine persönliche Haftung der Gesellschafter zu vermeiden.

Für verhältnismäßig kleine Unternehmen empfiehlt es sich, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu gründen. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft (AG) ist diese nicht als Publikumsgesellschaft ausgestaltet.

Bei Gründung der GmbH ist eine bestimmte, sowohl gesellschaftsvertraglich als auch gesetzlich festgeschriebene Mindesteinlage zu erbringen; in dem Zeitpunkt, in dem diese von dem jeweiligen Gesellschafter erbracht ist, ist dieser von der persönlichen Haftung grundsätzlich befreit. Ähnlich gestaltet es sich bei der Aktiengesellschaft. Im Unterschied zu der GmbH hat die Aktiengesellschaft jedoch ein höheres Mindestgrundkapital. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Gläubigern ein bestimmtes für sie aus dem Handelsregister erkennbares Haftungskapital zur Verfügung zu stellen. Grundkapital der Aktiengesellschaft bzw. Stammkapital der GmbH sind für einen jeden Geschäftspartner aus dem Handelsregister ersichtlich. Ein jeder Gläubiger kann deshalb erkennen, auf ein wie hohes Haftungskapital er zugreifen kann.

Gesellschaften entstehen grundsätzlich durch Schluss eines Gesellschaftsvertrages. Im Falle der Personengesellschaften werden solche Verträge oftmals konkludent geschlossen, d.h. nicht durch ausdrückliche Abrede. Es empfiehlt sich jedoch, Gesellschaftsverträge immer schriftlich zu schließen. Hier eröffnet sich das Aufgabenfeld des gesellschaftsrechtlichen Anwalts. Beratung und Vertragsgestaltung gehören zu seinen Kernaufgabenbereichen. Beim Schluss eines Gesellschaftsvertrages gilt es, ausgewogene Regelungen bezüglich Geschäftsführung und Vertretung nach außen, Verteilung der internen Kompetenzen, Gestaltung der Gesellschaftsstrukturen und der Entscheidungsbefugnisse zu treffen. Dies ist im Regelfall nur durch erfahrene und kompetente juristische Beratung möglich.

Auch innerhalb des Gesellschaftsverhältnisses kann es zu Streitigkeiten kommen. Verletzung der internen Kompetenzen, eine vertragswidrige Gewinnverteilung, Missachtung der gegenseitigen Rechenschaftslegungspflichten, sowie Verletzung der gesellschaftlichen Treuepflichten können Gegenstand eines solchen Rechtsstreits sein.

Eine weitere Frage, mit der sich der Rechtsanwalt immer wieder auseinander zu setzen hat, ist die Gesellschaftsauseinandersetzung. In den seltensten Fällen kommt es zu einer harmonischen Abwicklung des Gesellschaftsverhältnisses. Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Gesellschaftern über Verteilung der Gesellschaftsmittel bzw. der Gesellschaftsschulden sind an der Tagesordnung. Hierbei eine interessengerechte und wirtschaftlich günstige Lösung für den Mandanten zu finden, gehört zu den anspruchsvollsten und gleichzeitig spannendsten Aufgaben des Rechtsanwalts. Aufgrund der Vielzahl von gesellschaftsrechtlichen Fallkonstellationen, gerade im Immobiliensektor, stellt das Gesellschaftsrecht eine wertvolle Ergänzung zu den klassischen Themen des Immobilienrechts dar.



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